Sie machen geltend, dieser verfüge über eine Steigung von mehr als 15 Prozent, nämlich 24 bis circa 30 Prozent Steigung. Die zulässige Maximalsteigung werde massiv unterschritten, weshalb keine genügende Erschliessung vorliege. b) Laut Art. 6 Abs. 1 BauV wird unter Zufahrt die Strassenverbindung zwischen dem Baugrundstück und dem allgemeinen Strassennetz verstanden. Sie umfasst die Hauszufahrt, den anschliessenden Strassenabschnitt und dessen Anschluss an eine Strasse mit vorwiegendem Allge-