a), und die für besondere Fälle möglichen Erleichterungen oder geltenden strengeren Anforderungen (Abs. 2 Bst. b). Der Regierungsrat hat die Anforderungen an eine genügende Erschliessung in den Art. 3 ff. BauV näher umschrieben. Ob diese Anforderungen erfüllt sind, ist in den nachfolgenden Erwägungen zu prüfen. 5. Bestehende Erschliessung