Neu sollten jedoch drei Gebäude, welche zumindest die Erschliessungsvorschriften verletzen würden, auf der vorgenannten Parzelle erstellt werden. Hierbei sei von der Identität der Dienstbarkeit auszugehen, wonach eine Dienstbarkeit nicht zu einem anderen Zweck aufrechterhalten werden dürfe als jenem, zu dem sie errichtet worden sei. Vorliegend sei eine Dienstbarkeit zur Erstellung von zwei sich mit den Bauvorschriften im Einklang befindlichen Häusern erteilt worden. Durch die Erstellung von drei nicht den Bauvorschriften entsprechenden Gebäuden werde der Grundsatz der Identität der Dienstbarkeit verletzt.