Daraus resultierten vorhersehbar auch vermehrt notfallmässig abgestellte fremde Fahrzeuge und Entpannungen auf den beschwerdeführerischen Parzellen, welche durch das Wegrecht nicht abgedeckt seien und daher nicht erduldet werden müssten. Insbesondere sei das Wegrecht mit einer maximalen Breite von 3.3 m nur für zwei mit den Bauvorschriften konformen Gebäuden auf der Parzelle Sigriswil Gbbl. Nr. J.________ erteilt worden. Neu sollten jedoch drei Gebäude, welche zumindest die Erschliessungsvorschriften verletzen würden, auf der vorgenannten Parzelle erstellt werden.