Die Maximalsteigung werde durch das vorliegende Bauprojekt massiv unterschritten, weshalb eine ungenügende Erschliessung vorliege, die zum Bauabschlag führen müsse. Die Beschwerdeführenden machen weiter geltend, die Beschwerdeführenden 1 und 2 seien Eigentümerin bzw. Eigentümer der beiden Kopfparzellen der geplanten Erschliessung, die Beschwerdeführenden 3 und 4 seien Eigentümerin bzw. Eigentümer des weiteren Verlaufs der geplanten neuen Erschliessung. Sämtlicher Verkehr der projektierten Gebäude (d. h. der drei Einfamilienhäuser) werde daher über die Parzellen der Beschwerdeführenden führen.