Zudem verfüge der O.________weg, der als Erschliessungsroute dienen solle, über eine Steigung von mehr als 15 Prozent, nämlich 24 bis circa 30 Prozent Steigung. Die Vorinstanz fokussiere im angefochtenen Entscheid nur den letzten Abschnitt der Erschliessung und ignoriere völlig die Problematik der vorbestehenden steilen und engen Passage. Die Maximalsteigung werde durch das vorliegende Bauprojekt massiv unterschritten, weshalb eine ungenügende Erschliessung vorliege, die zum Bauabschlag führen müsse.