sein. Fehle diese Voraussetzung, dürfe die Baubewilligung nicht erteilt werden. Es bleibe festzustellen, dass vorliegend maximal eine 3.3 m breite Erschliessungsstrasse neu erstellt werden könnte, welche jedoch als Sackgasse zwingend über Gegenverkehr verfügen würde. Die notwendigen dinglichen Berechtigungen seien deshalb heute bei der Bauherrschaft nicht vorhanden. Die Anforderung an eine gehörige Erschliessung könne mit dem projektierten Bauvorhaben nicht eingehalten werden, da die Fahrbahnbreite zu gering sei. Zudem verfüge der O.________weg, der als Erschliessungsroute dienen solle, über eine Steigung von mehr als 15 Prozent, nämlich 24 bis circa 30 Prozent Steigung.