Die Vorinstanz ignoriere vollumfänglich die Problematik, dass Vorschriften betreffend maximale Steigung von Strassen bei der Erschliessung von Neubauten anzuwenden seien. Selbst bei besonderen Verhältnissen dürften 15 Prozent Steigung nicht überschritten werden. Die Beschwerdegegnerin habe daher keinen Anspruch, mit Motorfahrzeugen zu den projektierten Bauten zu gelangen und die Bauten auf die Unterbringung von Motorfahrzeugen auszurichten. Allenfalls seien die projektierten Bauten anders zu erschliessen, wobei die Parkplätze unterhalb der unzulässig steilen Passage zu beschaffen und nachzuweisen seien. Die genügende Erschliessung müsse im Zeitpunkt der Baubewilligung sichergestellt