schwerdeführenden machen geltend, das Vorbestehen der unerlaubt steilen Erschliessung ändere nichts daran, dass die äusserst steile und gefährliche Stelle zwingend Bestandteil der neuen Erschliessung sei. Heute bestehe kein Anspruch mehr darauf, dass derart steile Strassenabschnitte für die Erschliessung neuer Wohngebäude mit motorisiertem Individualverkehr dienen dürften. Rechtskräftige und altrechtliche Gegebenheiten seien geschützt, wobei Neubauten den aktuellen gesetzlichen Ansprüchen zu genügen hätten. Die Vorinstanz ignoriere vollumfänglich die Problematik, dass Vorschriften betreffend maximale Steigung von Strassen bei der Erschliessung von Neubauten anzuwenden seien.