Insbesondere berücksichtigt die geplante Stützmauer das Lichtraumprofil (Art. 83 Abs. 3 SG) und die erforderlichen Sichtweiten bei der Einstellhallenausfahrt sind eingehalten. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass das Regierungsstatthalteramt gestützt auf den Antrag der Gemeinde als zuständiges Gemeinwesen im Sinn von Art. 81 SG die Ausnahmebewilligung zur Unterschreitung des Strassenabstands durch die Stützmauer erteilt hat. 4. Anforderungen einer genügenden Erschliessung