in einer Hanglage. Die Hangneigung beträgt grösstenteils mehr als 35 Prozent. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, sind diese Hangneigung und die Instabilität des Hangs besondere Verhältnisse, die eine genügende Hangsicherung auch im Strassenabstand erfordern. Öffentliche oder wesentliche nachbarliche Interessen werden durch die Ausnahmebewilligung nicht beeinträchtigt. Insbesondere berücksichtigt die geplante Stützmauer das Lichtraumprofil (Art. 83 Abs. 3 SG) und die erforderlichen Sichtweiten bei der Einstellhallenausfahrt sind eingehalten.