Eine Ausnahme vom Strassenabstand ist daher nur für die Stützmauer erforderlich. Die Beschwerdegegnerin begründete dies mit der Böschung, die aufgrund der Hanglage zu überbrücken sei. In ihrer Stellungnahme zu den Einsprachen ergänzte sie, der grosse Grenzabstand gegenüber der Nachbarparzelle sei eingehalten. Die Stützmauer werde nicht aus finanziellen Gründen oder aufgrund des Wunsches nach einer optimalen Nutzung des Grundstücks gebaut. Sie sei aus sicherheitstechnischen Gründen erforderlich und diene dazu, den Hang zu sichern. Wie sich dem Geoportal des Kantons Bern entnehmen lässt, befindet sich das Grundstück Nr. B.________ in einer Hanglage.