Es ist unbestritten, dass es sich bei der N.________strasse um eine öffentliche Strasse im Sinn von Art. 4 SG handelt. Es ist deshalb ein Strassenabstand von 3.60 m einzuhalten (Art. 612 Abs. 1 GBR16 i.V.m. Art. 80 Abs. 1 Bst. b SG). Beim geplanten Mehrfamilienhaus auf der Parzelle Sigriswil Gbbl. Nr. B.________ befinden sich sowohl die Stützmauer im Untergeschoss als auch die Balkone in diesem Bauverbotsstreifen. Allerdings entsprechen die Balkone dem kommunalen Recht, weil sie nicht mehr als 2.0 m in den Strassenabstand ragen (vgl. dazu Art. 212 Abs. 5 Bst. d und e GBR). Eine Ausnahme vom Strassenabstand ist daher nur für die Stützmauer erforderlich.