Es gibt keine Ausnahmeerteilung von Amtes wegen.10 Die Beschwerdegegnerin hat kein Ausnahmegesuch von den Vorschriften über die Anforderungen an die Erschliessung gestellt. Die Vorinstanz hat auch keine entsprechende Ausnahme erteilt. Insoweit geht die Beschwerde über den Streitgegenstand hinaus. c) Das zuständige Gemeinwesen kann Ausnahmen von den gesetzlichen Strassenabständen bewilligen, wenn besondere Verhältnisse, insbesondere des Ortsbildes, es rechtfertigen und wenn 9 Vgl. Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 26-27