Soweit die Beschwerdeführenden geltend machen, es bestehe keine Basis für die Gewährung einer Ausnahme von den Normen über die minimale Breite und maximale Steigung der Erschliessung, ist Folgendes festzuhalten: Soweit die strassenmässige Erschliessung bereits besteht, bildet sie nicht (direkt) Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Sie fällt unter die Besitzstandsgarantie. Ob sie gestützt auf das geltende Recht bewilligt werden könnte, ist daher nicht zu beurteilen. Ausnahmebewilligungen werden nur auf Gesuch hin erteilt. Es gibt keine Ausnahmeerteilung von Amtes wegen.10