Die Bauerschaft könne keine besonderen Gründe darlegen, welche vorliegend eine Nichteinhaltung des Strassenabstandes ausnahmsweise erhältlich machen sollten. Der Antrag der Bauherrschaft auf Unterschreitung des Strassenabstandes sei daher unbegründet und folglich abzuweisen. Die Abweisung dieses Ausnahmegesuchs habe zum Bauabschlag für das gesamte Projekt zu führen.