Somit bestehe keine Basis für die Gewährung einer Ausnahme. Es dürften heute in Bergdörfern sicherlich in absoluten Steillagen, wie der vorliegenden, Neubauten erstellt werden, allerdings sei zeitgemäss davon Abstand zu nehmen, dass diese Neubauten mit Automobilen unmittelbar zugängig sein müssten und dürften. Es bestehe daher kein Raum zur Gewährung einer Ausnahmebewilligung, da diese nur dazu diene, die unzulässige Erschliessung für Motorfahrzeuge zu gewähren. Die Bauerschaft könne keine besonderen Gründe darlegen, welche vorliegend eine Nichteinhaltung des Strassenabstandes ausnahmsweise erhältlich machen sollten.