a) Das Bauvorhaben sieht eine Stützmauer im Strassenabstand vor. Gestützt auf das Ausnahmegesuch der Beschwerdegegnerin und den zustimmenden Amtsbericht der Gemeinde hat die Vorinstanz mit dem Gesamtentscheid auch die Ausnahmebewilligung für das Bauen im Strassenabstand erteilt. Die Beschwerdeführenden machen geltend, die Verkehrssicherheit sei in Folge der Verletzung der Normen über die minimale Breite und maximale Steigung der Erschliessung nicht sichergestellt. Somit bestehe keine Basis für die Gewährung einer Ausnahme.