d) Soweit die Beschwerdeführenden eine Verletzung der Begründungspflicht geltend machen, ist die Rüge ebenfalls unbegründet. Der angefochtene Entscheid nennt die wesentlichen Überlegungen, von denen sich die Vorinstanz leiten liess. Damit wird die aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör abgeleitete Begründungspflicht erfüllt. Die Beschwerdeführenden legen nicht dar und es ist auch nicht ersichtlich, dass der erstinstanzliche Entscheid infolge einer ungenügenden Begründung nicht sachgerecht anfechtbar gewesen wäre. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt somit nicht vor.