nommen und geprüft. Aus dem angefochtenen Entscheid geht hinreichend klar hervor, dass gemäss ihrer Einschätzung die Frage, welche Steigung die Erschliessung aufweist, für die Entscheidung der Streitsache nicht von Bedeutung war und dass kein Gutachten betreffend die Verkehrssicherheit erforderlich war. Die Vorinstanz hat daher das rechtliche Gehör der Beschwerdeführenden nicht verletzt, wenn sie in antizipierte Beweiswürdigung auf die beantragten Beweismassnahmen verzichtet hat.