Die Vorinstanz wies die Beweisanträge in ihrer Verfügung vom 23. Februar 2024 implizit ab und schloss sich in ihrem Entscheid im Wesentlichen der Beurteilung der Gemeinde an. Sie führte insbesondere aus, tatsächlich stelle der von den insgesamt zwei Klein- und fünf Familienwohnungen zu erwartende Mehrverkehr für die Erschliessung nur eine unwesentliche Mehrbelastung dar. Die Zufahrt zum Mehrfamilienhaus erfolge über die bestehende N.________strasse. Die Anforderungen von Art. 7 Abs. 3 BauV8 an die Übersichtlichkeit würden erfüllt. Insgesamt genüge die Erschliessung damit den Ansprüchen des Bauvorhabens. Die Vorinstanz hat die Beweisanträge der Beschwerdeführenden somit entgegenge-