Es handle sich um bestehende topografische Gegebenheiten, die man nicht beeinflussen könne und die nicht dazu führen könnten, dass die Parzellen nicht bebaut werden könnten, zumal keine Probleme hinsichtlich der Verkehrssicherheit bestünden. Mit der Argumentation, die Strasse sei zu steil, wären im Übrigen auch die Parzellen der Beschwerdeführenden nicht vorschriftsgemäss erschlossen. Eine Aufnahme der Steigungen der Strasse durch den Geometer erübrige sich daher. Die Vorinstanz wies die Beweisanträge in ihrer Verfügung vom 23. Februar 2024 implizit ab und schloss sich in ihrem Entscheid im Wesentlichen der Beurteilung der Gemeinde an.