und M.________ durchzuführen. Da die Beschwerdegegnerin diese Darstellung bestritt und geltend machte, die Erschliessungsstrasse entspreche mit Ausnahme einer unbedeutenden Stelle den einschlägigen Richtlinien, beantragten die Beschwerdeführenden in ihren Schlussbemerkungen, der zuständige Geometer sei zu beauftragen, die Steigungen der Erschliessungsstrasse zu erfassen. Mit Verfügung vom 23. Januar 2023 gab die Vorinstanz der Beschwerdegegnerin und der Gemeinde Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen. Zudem erkundigte sie sich bei der Gemeinde, welche Aufgaben die Gemeindebetriebe bei der Erschliessung O.________weg erfüllen würden und ob ihr Vor- und Unfälle bekannt seien.