Zudem rügen die Beschwerdeführenden eine Verletzung der Begründungspflicht. Sie machen geltend, die Vorinstanz fokussiere im angefochtenen Entscheid nur den letzten Abschnitt der Erschliessung und ignoriere völlig die Problematik der vorbestehenden steilen und engen Passage. Da sich die Vorinstanz nicht mit der Rüge in Bezug auf die bestehende sehr steile Stelle auseinandersetze, verletze sie das rechtliche Gehör der Beschwerdeführenden.