Die ausserordentliche Situation verlange nach einem unmittelbaren und persönlichen Eindruck, welcher sich die urteilende Behörde zu verschaffen habe, bevor sie entscheide. Die Vorinstanz begnüge sich jedoch mit der unzulässigen Anknüpfung an bereits rechtskräftige Baubewilligungen anderer Gebäude. Diesbezüglich bestehe kein Anspruch auf Gleichbehandlung mit vorbestehenden Liegenschaften, um daraus eine Verletzung der Norm betreffend die maximal zulässige Steigung von Erschliessungsstrassen zu rechtfertigen. Zudem rügen die Beschwerdeführenden eine Verletzung der Begründungspflicht.