Die Vorinstanz begnüge sich jedoch, auf die banale und nicht überprüfbare Äusserung der Gemeinde abzustellen, dass angeblich noch nie etwas passiert sei. Diese Äusserung der Gemeinde sei unqualifiziert und keine Basis, um darauf Schlussfolgerungen aufzubauen. Die Vorinstanz spekuliere und verletzte dadurch das rechtliche Gehör der Beschwerdeführenden. Der beantragte Augenschein sei durch die Vorinstanz schlicht abgewiesen worden. Die ausserordentliche Situation verlange nach einem unmittelbaren und persönlichen Eindruck, welcher sich die urteilende Behörde zu verschaffen habe, bevor sie entscheide.