a) Die Beschwerdeführenden rügen eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Zum einen bemängeln sie, dass die Vorinstanz ihre Beweisanträge abgewiesen habe. Sie machen geltend, die Steigung der Erschliessung müsse zwingend durch den zuständigen Geometer festgestellt werden. Es stelle sich zumindest die Frage, ob die Vorinstanz aufgrund der Rüge der Beschwerdeführenden nicht verpflichtet gewesen wäre, ein Gutachten betreffend Verkehrssicherheit dieser zumindest ausserordentliche Situation erstellen zu lassen. Die Vorinstanz begnüge sich jedoch, auf die banale und nicht überprüfbare Äusserung der Gemeinde abzustellen, dass angeblich noch nie etwas passiert sei.