3. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVD leitet1, führte den Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein. In seiner Vernehmlassung vom 11. Juni 2024 beantragt das Regierungsstatthalteramt Thun unter Verweis auf die Begründung im angefochtenen Entscheid die Abweisung der Beschwerde. In ihrer Stellungnahme vom 14. Juni 2024 beantragt die Gemeinde Sigriswil die Abweisung der Beschwerde. In ihrer Beschwerdeantwort vom 1. Juli 2024 beantragt die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde, soweit überhaupt darauf einzutreten sei. Auf die Rechtsschriften und die Vorakten wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den Erwägungen eingegangen.