c) Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die Gemeinde dem Beschwerdeführer die Hälfte der Parteikosten zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers macht Parteikosten im Umfang von CHF 2517.60 geltend. Dies gibt zu keinen Bemerkungen Anlass. Die Gemeinde hat dem Beschwerdeführer davon die Hälfte, also CHF 1258.80, zu ersetzen. III. Entscheid