b) Nach Art. 108 Abs. 1 VRPG werden die Verfahrenskosten der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebietet eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertigen, keine Verfahrenskosten zu erheben. Die Verfahrenskosten des Beschwerdeverfahrens werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von CHF 2000.– (Art. 103 Abs. 2 VRPG i.V.m. Art. 19 Abs. 1 GebV14). Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer diese zur Hälfte, also im Umfang von CHF 1000.–, zu tragen. Der Gemeinde werden gemäss Art. 108 Abs. 2 VRPG keine Verfahrenskosten auferlegt. Die übrigen Verfahrenskosten trägt daher der Kanton.