310.3 - 310.5). Allfälliger Zusatzaufwand im Zusammenhang mit einer Projektänderung würde mit einem separaten Zuschlag verrechnet (Gebührentarif, Ziff. 312.6) und bildet somit keinen aussergewöhnlichen Aufwand im Sinne von Gebührentarif, Ziff. 312.7. Es sind damit keine aussergewöhnlichen Aufwendungen ersichtlich, die der Gemeinde im bisherigen erstinstanzlichen Verfahren angefallen wären. Bei der neuen Kostenverlegung im Rahmen des von der Gemeinde zu treffenden Entscheids über den Geländerersatz wird die Gemeinde daher für das erstinstanzliche Verfahren bis und mit dem Bauentscheid vom 12. Dezember 2023 keine ausserordentlichen Aufwendungen anrechnen können.