Am 16. Juni 2023 gewährte sie dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör im Hinblick auf den beabsichtigten Bauabschlag ohne Bekanntmachung. Nach der Projektänderung vom 17. Juli 2023 teilte sie dem Beschwerdeführer am 18. August 2023 mit, dass die Projektänderung an der Beurteilung nichts ändere, und gewährte ihm erneut das rechtliche Gehör. Anschliessend fällte sie ohne vorgängige Bekanntmachung den Bauentscheid. Die Gewährung des rechtlichen Gehörs im Hinblick auf den beabsichtigten Bauabschlag zählt zum regulären Aufwand im Baubewilligungsverfahren (vgl. Gebührentarif, Ziff. 310.3 - 310.5).