Abweichungen von einem üblichen Tarifrahmen müssen begründbar sein.13 Den Vorakten und der im angefochtenen Entscheid wiedergegebenen Verfahrensgeschichte lässt sich nicht entnehmen, dass und inwiefern der Gemeinde im bisherigen erstinstanzlichen Verfahren aussergewöhnliche Aufwendungen angefallen wären. Die Gemeinde hat zwei verfahrensleitende Verfügungen erlassen. Am 16. Juni 2023 gewährte sie dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör im Hinblick auf den beabsichtigten Bauabschlag ohne Bekanntmachung.