c) Der Gebührentarif regelt Zuschläge für aussergewöhnliche Aufwendungen in Baubewilligungsverfahren in Ziff. 312.7 wie folgt: «Für aussergewöhnliche Aufwendungen, wie zusätzliche Besichtigungen, Verhandlungen werden Zuschläge im Zeittarif auf der Basis von Ziff. 12 wie folgt berechnet: [div. Stundenansätze]». Die Gemeinde begründet im angefochtenen Entscheid nicht, wodurch ihr aussergewöhnliche Aufwendungen angefallen wären. In ihrer Stellungnahme vom 8. Februar 2024 erklärt sie, dass zusätzliche Besichtigungen oder Verhandlungen im Gebührentarif, Ziff. 312.7 exemplarisch genannt würden. Es handle sich nicht um eine abschliessende Aufzählung. Auch für sonstige ausserge-