Der Beschwerdeführer beanstandet das Erheben eines Zuschlags für aussergewöhnliche Aufwendungen. Er macht geltend, Zuschläge für aussergewöhnliche Aufwendungen könnten gemäss Gebührentarif, Ziff. 312.7 für zusätzliche Besichtigungen oder Verhandlungen erhoben werden. Solche Aufwendungen seien hier nicht angefallen. Es sei daher von der Erhebung des Zuschlags für aussergewöhnliche Aufwendungen abzusehen.