b) Nach Art. 52 Abs. 1 BewD trägt der Baugesuchsteller die amtlichen Kosten des Baubewilligungsverfahrens. Die Gemeinde hat im angefochtenen Entscheid eine von den voraussichtlichen Baukosten abhängige Pauschale für das Baubewilligungsverfahren (vgl. Gebührentarif der Gemeinde Wohlen bei Bern vom 29. Juni 1994, Ziff. 310) mit einem Abzug für infolge des Bauabschlags nicht angefallenen Dienstleistungen (Gebührentarif, Ziff. 311.1) erhoben. Zusätzlich hat sie eine Grundgebühr (Gebührentarif, Ziff. 312.1) sowie einen Zuschlag für aussergewöhnliche Aufwendungen (4 Stunden à CHF 82.–, insgesamt CHF 328.–) zu den amtlichen Kosten gerechnet, die sie dem Beschwerdeführer auferlegt hat.