Aus diesen Gründen rechtfertigt sich hier eine Rückweisung. Demnach ist der Bauabschlag gemäss Dispositivziffer 1 des angefochtenen Entscheids hinsichtlich des Geländerersatzes aufzuheben und die Sache insoweit zur Fortsetzung des Verfahrens an die Gemeinde zurückzuweisen. 5. Erstinstanzliche Verfahrenskosten a) Die Gemeinde wird mit dem neuen Entscheid hinsichtlich des Geländerersatzes die Kosten des erstinstanzlichen Baubewilligungsverfahrens neu zu verlegen haben. Aus prozessökonomischen Gründen ist auf die Beanstandungen, die der Beschwerdeführer gegen die im angefochtenen Entscheid verlegten Kosten vorbringt, bereits hier einzugehen.