Für eine Rückweisung spricht ferner, dass sich die Gemeinde im angefochtenen Entscheid noch nicht näher mit den materiellen Bewilligungsvoraussetzungen für den Geländerersatz befasst hat. Gestützt auf die verbesserten Projektpläne werden insbesondere die ästhetische Wirkung (Art. 9 BauG) und die Sicherheit vor Abstürzen (Art. 21 Abs. 1 BauG) zu beurteilen sein. Bei der ästhetischen Beurteilung kommt der Gemeinde die eigene Ortskenntnis zugute.