Vorliegend muss der Beschwerdeführer im Hinblick auf eine allfällige Teilbaubewilligung für das verglaste Geländer zur Verbesserung der Baugesuchsunterlagen aufgefordert werden. Bezüglich des Geländerersatzes muss zudem die Bekanntmachung noch erfolgen. Das Verfahren ist demnach hinsichtlich einer allfälligen Teilbaubewilligung für den Geländerersatz noch nicht entscheidreif. Für eine Rückweisung spricht ferner, dass sich die Gemeinde im angefochtenen Entscheid noch nicht näher mit den materiellen Bewilligungsvoraussetzungen für den Geländerersatz befasst hat.