d) Nach Art. 72 Abs. 1 VRPG entscheidet die Beschwerdeinstanz selbst in der Sache oder weist die Akten ausnahmsweise und mit verbindlichen Anordnungen an die Vorinstanz zurück. Eine Rückweisung kann insbesondere bei mangelnder Entscheidreife angezeigt sein; die Beschwerdebehörde soll nicht selber umfangreiche Beweismassnahmen durchführen müssen. Eine Rückweisung drängt sich auch dann auf, wenn sich die Vorinstanz noch nicht materiell zur Sache 11 Dekret vom 22. März 1994 über das Baubewilligungsverfahren (Baubewilligungsdekret, BewD; BSG 725.1)