a) Der Beschwerdeführer möchte gemäss dem Baugesuch das bestehende Stahlseilgeländer auf der Terrasse mit einem Glasgeländer ersetzen. Der Geländerersatz ist konstruktiv und auch funktionell von der Garagenvergrösserung unabhängig. Eine Teilbaubewilligung (Art. 32c BauG) kommt damit in Frage. Der Beschwerdeführer hat zwar keinen (Eventual-)Antrag auf Erteilung einer Teilbaubewilligung gestellt. Weil der Geländerersatz offensichtlich getrennt von der Garagenvergrösserung und dem Swimmingpool beurteilt werden kann, ist es jedoch unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit angezeigt, eine Teilbaubewilligung für den Geländerersatz von Amtes wegen zu prüfen.