Der Swimmingpool soll gemäss dem Projektplan «Querschnitt Vergrösserung Garage» vom 3. Juli 2023 auf dem – dort entsprechend abgesenkten – Dach des neuen Garagenraums angebracht werden. Damit hängt der Swimmingpool konstruktiv untrennbar mit der Garagenvergrösserung zusammen. Der Bauabschlag für die Garagenvergrösserung hat daher auch den Bauabschlag für den Swimmingpool zur Folge. Eine Teilbaubewilligung für den Swimmingpool fällt ausser Betracht. Der mit dem angefochtenen Entscheid erteilte Bauabschlag ist somit auch hinsichtlich des Swimmingpools nicht zu beanstanden. 4. Geländer; Rückweisung