Wie es sich damit im Einzelnen verhält, muss hier letztlich nicht geklärt werden. Denn wie gezeigt, kann die geplante Garagenvergrösserung bereits aus anderen Gründen, d.h. wegen Überschreitens der zulässigen Parkplatzzahl, nicht bewilligt werden. e) Der Bauabschlag für die Vergrösserung der Garage ist demnach im Ergebnis zu bestätigen. 3. Swimmingpool