Diese Voraussetzung wäre nicht erfüllt. Ein Besitzstandsanspruch könnte nicht geltend gemacht werden, soweit die Garagenvergrösserung den gewachsenen Boden überragt und damit die Widerrechtlichkeit, d.h. den Verstoss gegen die Vorschrift über den grossen Grenzabstand, verstärkt (Art. 3 Abs. 2 BauG). 9 VGE 2019/41 vom 7. April 2020 E. 4.4 10 Urteil des Bundesgerichts 1C_265/2020 vom 29. Dezember 2020 E. 7 5/10 BVD 110/2024/6