Mit der Zugänglichkeit der Terrasse vom Erdgeschoss aus besteht nebst der funktionellen auch eine konstruktive Verbindung. Nicht abschliessend geklärt ist, ob die vergrösserte Garage samt Aufbaute mit dem bestehenden Wohnhaus optisch eine Einheit bildet. Soweit dies der Fall ist und somit alle Kriterien für eine Behandlung als bauliche Einheit gegeben wären, müsste der grosse Grenzabstand von 8 m (Art. 2 GBR) gemäss Art. 40 GBR auf der besonnten Längsseite der gesamten baulichen Einheit, also wohl auf der West- bzw. Südwestseite, eingehalten werden. Diese Voraussetzung wäre nicht erfüllt.