Die vom Verwaltungsgericht festgelegten Kriterien dürften auch beim vorliegenden Projekt dazu führen, dass das (bestehende) Wohnhaus, die Garage samt Aufbaute und die geplante Garagenvergrösserung mit aufgebautem Swimmingpool als bauliche Einheit zu betrachten sind. Das Dach der Garagenaufbaute (Mehrzweckraum) dient auch dem bestehenden Wohnhaus als Terrasse, die vom Erdgeschoss des bestehenden Wohnhauses aus ebenerdig erreichbar ist. Die funktionelle Verbindung würde durch den neu geplanten Swimmingpool noch verstärkt.