Von aussen lasse sich daher die Garage samt Aufbaute nicht als separates Gebäudeteil des Einfamilienhauses identifizieren. Angesichts der funktionalen und konstruktiven Verbundenheit und des optischen Eindrucks als ein einziger Baukörper müssten das neue Einfamilienhaus und die Garage samt Aufbaute im Hinblick auf die baupolizeilichen Masse als Einheit betrachtet werden.9 Das Bundesgericht bestätigte diese Auffassung.10