Die Terrasse befinde sich auf der gleichen Ebene wie das Untergeschoss des neuen Einfamilienhauses und sei von dort direkt zugänglich; auch vom Erdgeschoss des Neubaus könne man über eine Treppe auf die Terrasse gelangen. Insofern bestehe eine gewisse konstruktive Verbindung. Dass kein direkter interner Zugang gegeben sei, sei nicht massgebend. Es bestehe ferner auch ein funktioneller Zusammenhang, da ja das Dach der Garagenaufbaute dem Unter- und Erdgeschoss des neuen Einfamilienhauses als Terrassennutzung zur Verfügung stehe. Vor allem aber erschienen der Neubau und die Garagenaufbaute optisch als Einheit.