Das Verwaltungsgericht hat zum generellen Baugesuch festgehalten, der Baukörper des damals anstelle des bestehenden Wohnhauses geplanten Neubaus sei mit dem Baukörper der Garage samt Aufbaute nicht unmittelbar zusammengebaut. Das neu zu bauende Einfamilienhaus und die Garage samt Aufbaute lägen versetzt am Hang. Der Abstand zwischen den beiden Baukörpern betrage 9 m. Auch das Untergeschoss des Neubaus solle mit der Garagenaufbaute nicht verbunden werden. Das Dach der Garagenaufbaute solle aber dem Einfamilienhaus als Terrasse dienen. Die Terrasse befinde sich auf der gleichen Ebene wie das Untergeschoss des neuen Einfamilienhauses und sei von dort direkt zugänglich;