Bei dem früheren Vorhaben, das Gegenstand eines generellen Baugesuches bildete, bestätigten das Verwaltungs- und das Bundesgericht die Ansicht der BVD, wonach das damals zum Neubau vorgesehene Wohnhaus und die Garage mit Aufbaute eine bauliche Einheit bildeten, u.a. mit der Folge, dass der grosse Grenzabstand nach Westen oder Osten hätte eingehalten werden müssen. Ob auch das bestehende Wohnhaus mit der Garage samt Aufbaute eine bauliche Einheit bildet, 8 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, Band I, 5. Aufl., Bern 2020, Art. 16-18 N. 10